IMPRESSUM

Heiso Metallwaren GmbH

Unnerweg 1 · 49688 Lastrup
Telefon (0 44 72) 94 73 20
Telefax (0 44 72) 94 73 22

Internet: www.heiso.de
eMail: info@heiso.de

HRB-Nr. 1468 · Amtsgericht Cloppenburg
Geschäftsführer: Heinrich Sommer

Verantwortlich i.S.d. § 6 Abs. 2 MDStV:
Heinrich Sommer

 


Lieferungs- und Zahlungsbedingungen HEISO Metallwaren GmbH


Allgemeines
Alle Aufträge werden angenommen und ausgeführt auf Grund nachstehender Bedingungen, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen gelten. Durch Erteilen von Aufträgen erkennen die Besteller diese Lieferungsbedingungen ausdrücklich an.
 
Alle Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsteile aus Geschäften jeder Art ist Cloppenburg i. O.
 
Lieferung
Alle außerhalb des Machtbereiches des Verkäufers liegenden Tatsachen befreien ihn für die Dauer der Behinderung oder nach seiner Wahl auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer gegen den Verkäufer Ansprüche auf Grund des Rücktritts zustehen. Das gleiche gilt auch für Streiks und Aussperrungen.
 
Ist Abnahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vereinbart, so gilt eine ungefähre gleichmäßige Verteilung der Lieferung als Bedingung. Erfolgt die Andienung oder der Abruf nicht spätestens innerhalb eines Jahres, so erlischt die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung. Der Käufer bleibt aber auf Verlangen des Verkäufers zur Abnahme verpflichtet. Das Recht des Verkäufers auf Schadenersatz bleibt unberührt.
 
Alle Angebots- und Verkaufspreise basieren auf den jeweiligen Gestehungskosten; sollten sich diese ändern, so bleibt vorbehalten, diejenigen Preise zu berechnen, die sich am Tage der Lieferung ergeben.
 
Reklamationen können nur innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware berücksichtigt werden.
 
Zahlung
Vertreter sind nicht zum Inkasso ohne Vollmacht berechtigt. Die Zahlung ist 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 3% Skonto auf den reinen Warenwert gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen ab Verfalltag der Rechnungen berechnet und sind sofort in bar zu bezahlen. Wechsel gelten n i c h t als Barzahlung. Bei verspäteter Zahlung werden angemessene Verzugszinsen, mindestens in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, in Anrechnung gebracht. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers gegen dessen Forderungen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Waren ist der Verkäufer berechtigt, auf den Wert der Waren und denjenigen nicht abgenommener Abschlüsse 15% für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn sowie eine angemessene Vertreterprovision zu fordern.
 
Gerät der Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten oder lässt er ein Akzept zu Protest gehen, so sind unsere Gesamtforderungen – einschließlich noch laufender Wechsel – sofort fällig.
 
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen Eigentum des Verkäufers.
 
Der Käufer darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes veräußern, vermischen und / oder verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt bleibt wirksam bei Vermischung und / oder Verarbeitung und erstreckt sich alsdann anteilmäßig auf das neue Produkt. Bei Veräußerung gilt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers schon jetzt der Teil der Gesamtforderungen des Käufers an seine Abnehmer unter Vorrang vor dem Rest als abgetreten, der dem Weiterverkaufswert der unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Waren entspricht.
 
Im Falle der Vermischung und / oder Verarbeitung gilt diese als im Auftrage des Verkäufers erfolgt, ohne dass diesem hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der Käufer tritt im voraus an den Verkäufer seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neu entstandenen Sache entsprechend dem Wertanteil der verarbeiteten oder vermischten Ware ab. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die ganz oder zum Teil unter diesem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehen, ist dem Käufer untersagt. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers hat der Käufer unverzüglich dem Verkäufer Mitteilung zu machen. Eine Veräußerung von Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, außerdem des ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetriebes sowie eine Abtretung der auf Grund obiger Klausel dem Verkäufer zustehenden Forderungen, ist dem Verkäufer nicht gestattet.
 
Übersteigt der Wert der auf Grund obiger Klausel oder sonst wie dem Verkäufer wegen Kaufpreisforderungen oder wegen eines noch offenen Saldos gegebenen Sicherung die bezeichnete Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

 
HEISO Metallwaren GmbH
Herstellung und Vertrieb von Qualitätsurnen
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