Bestattungsarten |
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Hat der Verstorbene eine formgerechte Willenserklärung über die Bestattungsart hinterlassen,
so sollten sich die Angehörigen daran halten. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass die
Hinterbliebenen die Form und Art der Bestattung im Sinne des Verstorbenen regeln.
Hierbei ist die Reihenfolge der Hinterbliebenen als Entscheidungsberechtigte vom
Gesetzgeber festgelegt: 1. Ehegatte, 2. Kinder, 3. Eltern, 4. Geschwister, 5. nähere/weitere
Verwandte, Verlobte, Lebenspartner. Weit verbreitet ist die traditionelle Erdbestattung in einem Sarg. Sie können grundsätzlich entscheiden zwischen Wahlgrab oder Reihengrab. |
Beim Wahlgrab können Lage und Größe je nach Friedhofssatzung bestimmt werden.
Beim Reihengrab ist dies nicht möglich. Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer oder
mehreren Wahlgrabstätten ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, kann jedoch
verlängert werden. In der Regel muß das Nutzungsrecht schon dann verlängert werden, wenn in eine mehrstellige Grabstätte eine weitere Bestattung erfolgt. Erforderlich ist dann die Nachzahlung der Gebühr für alle Grabstätten der jeweiligen Grabeinheit (zwei oder mehrere Stellen) auf die gesetzliche Ruhefrist des Friedhofes. Diese kann bei den Friedhöfen je nach den Bodenverhältnissen unterschiedlich sein (bis zu 30 Jahren). Die Erdbestattung bedarf keiner besonderen Willenserklärung. |
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| Die Feuerbestattung ist die Einäscherung eines Verstorbenen mit einem Sarg und die spätere Beisetzung der Aschenreste in einer Urne. Eine besondere Vereinbarung ist in jedem Falle notwendig. Entweder hat der Verstorbene eine handschriftliche Willensbekundung mit dem entsprechenden Inhalt hinterlassen oder aber die Angehörigen geben eine sinngemäße Erklärung ab. Hierbei sollte der 2. Verwandtschaftsgrad von oben, bzw. unten, nicht überschritten werden (Ehegatten füreinander, Kinder für Eltern, Großeltern und umgekehrt). | Bei weitergehenden Verwandtschaftsgraden kann das zuständige
Krematorium die Feuerbestattung verweigern. Die vorgesehenen Formulare dafür erhalten sie bei Ihrem
Bestattungsinstitut. Für die Beisetzung selbst gelten die gleichen Voraussetzungen
wie bei der Erdbestattung. Die christlichen Kirchen erkennen beide Bestattungsarten an. |
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| Bei der Seebestattung wird nach der Einäscherung die Urne
außerhalb der Drei-Meilen-Zone dem Meer übergeben. Die Angehörigen können auf Wunsch
der Seebestattung beiwohnen, die notwendigen Abstimmungen werden von Ihrem Bestattungsinstitut
organisiert. Sie erhalten eine Seekarte mit den genauen Angaben zur Seebestattung. Wiederum gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Feuerbestattung. Weiterhin sollte eine besondere Beziehung des Verstorbenen zur See bestanden haben. |
Die anonyme Bestattung ist eine Bestattung mit Beisetzung auf einem Gemeinschaftsfeld. Es gibt jedoch hierbei auch regional verschiedene Verfahrensweisen.
Ihr Bestattungsunternehmen informiert Sie über die Gegebenheiten für den von Ihnen gewünschten
Beisetzungsort.![]() |
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